| Gesetze im Internet
Ist das Recht noch für alle zugänglich?
von André Störr (info)
Zugang zu Rechtsinformationen
Vor etwa 15 Jahren entwickelte die bundeseigene Juris
GmbH eine EDV-basierte juristische Rechtsquellen- und Urteilsdatenbank,
die seither professionell vermarktet wird. Was als Datenträger
basierende Lösung begann, ist inzwischen längst als Online-Angebot
unter der Marke „juris-online“ verfügbar. Dazu
haben sich mehr als ein halbes Dutzend weiterer kommerzieller Datenbankanbieter
etabliert, die gegen Monatsgebühr den Zugang zu prall gefüllten
juristischen Datenbanken anbieten. Die klassischen Printverlage
haben längst aufgeholt und bieten ihrerseits ganze Portale
mit juristischen Fachinformationen an, die teilweise die Printmedien
ergänzen, sie zuweilen aber bereits ersetzen.
Neben diesen professionellen und kostenpflichtigen
Internetangeboten für die Fachwelt finden sich im WWW ungezählte
unentgeltliche juristische Informationsangebote. Neben tausenden
Anwaltsseiten, die kostenlose Rechtsinformationen als Marketinginstrument
bereit halten, lässt sich über die gängigen Suchmaschinen
mit geringem zeitlichen Aufwand das Grundgesetz ebenso vollständig
abrufen, wie die Straßenreinigungsgebührensatzung der
Stadt Ingolstadt. Auf den Internetseiten der obersten Bundesgerichte
lassen sich die Urteile dieser Gerichte im Volltext nachlesen.
Seit November 2005 findet sich nunmehr unter
der Domain www.gesetze-im-internet.de
ein kostenloser Zugriff auf sämtliche der ca. 5000 Gesetze
und Rechtsverordnungen des Bundes. Das Projekt entstand im Rahmen
der „E-Government-Initiative BundOnline 2005“[Fn1]
der Bundesregierung und wird von der bundeseigenen Juris-GmbH und
dem Bundesministerium der Justiz betreut. Dieses Angebot ermöglicht
einen bisher nie da gewesenen, umfassenden, ständig aktualisierten
Zugang zu Rechtsquellen und damit einen Komfort, den das bisherige
Standardwerk, die 30bändige Loseblattsammlung „Das Deutsche
Bundesrecht“ des Nomos-Verlags, nicht annähernd bieten
kann. Im Pressetext des Bundesjustizministeriums heißt es,
das Projekt sei ein „wichtiger Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung“.
Mit der neuen Datenbank soll es jedem Bürger
möglich sein, schnell und einfach auf die Rechtstexte zugreifen
zu können, von jedem beliebigen Ort aus, soweit ein Anschluss
an das Internet gegeben ist. Es ist damit einfacher als je zuvor,
das Recht aufzusuchen und den Entstehungsprozess der Rechtsquellen
tagesaktuell zu verfolgen. So findet sich im Internet ein Zugang
zu den Bundestagsdrucksachen ebenso wie zu den Protokollen der Parlamentsdebatten.
Vor diesem Ausgangsbefund erlebt das Recht eine
bisher nicht gekannte „Vergesellschaftung“. Was bisher
allein in Gerichtsbibliotheken und rechtswissenschaftlichen Spezialbibliotheken
verfügbar war, kann nunmehr zu einem erheblichen Teil über
das frei zugängliche, freilich im Einzelnen nicht immer unentgeltlich
nutzbare, Internet erfahren werden.
Und dennoch wird, inzwischen auch im juristischen Fachdiskurs, zunehmend
die Frage thematisiert, ob das Recht im Zeitalter des Internets
tatsächlich noch für alle zugänglich ist.[Fn2]
Zugang zum Internet
Technisch bereitet der Zugang zum Internet heute
in unseren Breiten kaum mehr ein Problem. Für 2005 wurde ermittelt,
dass immerhin schon 43 % der Menschen in Deutschland unmittelbar
über einen Internetanschluss verfügen[Fn3]
und 57,9 % (etwa 37,5 Mio Menschen) das Internet nutzen.[Fn4]
Hinzu kommt, dass Internetzugänge in öffentlichen Einrichtungen,
insbesondere in Öffentlichen und Wissenschaftlichen Bibliotheken,
inzwischen flächendeckend bereitgehalten werden. Und selbst
Krankenhäuser bieten ihren Patienten inzwischen drahtlose Netzwerke
(W-LAN) zur Anbindung in das Internet vom Krankenbett aus an.[Fn5]
Das Problem des Zugangs zum Internet und damit
zu den dort vorgehaltenen Informationsangeboten ist also kein Technisches,
sondern vielmehr ein Soziales.
Dabei finden sich zunächst zwei Barrieren, zum einen eine wirtschaftliche,
zum anderen eine intellektuelle.
Sind auch die technischen Voraussetzungen für den Zugang zum
Internet heute in Deutschland ohne Probleme gegeben, so setzt der
Zugang ein gewisses technisches Equipment voraus. Dieses muss angeschafft
und unterhalten werden. Zwar ist der notwendige Computer kostengünstig
aus zweiter Hand zu erlangen, dennoch wird für den Zugang zum
Internet neben der Hardware auch die Verbindung zu einem kostenpflichtigen
Provider benötigt. Während im früheren Sozialhilferecht
eine gefestigte Rechtsprechung eine Mindestteilhabe am öffentlichen
Diskurs etwa durch den Bezug einer Tageszeitung und die entsprechende
staatliche Unterstützung dafür den Hilfebedürftigen
zuerkannte,[Fn6]
kennen weder das SGB II (ALG II) noch das SGB XII (Sozialhilfe)
einen Sonderbedarf, also eine zusätzliche Hilfegewährung,
zum Anschluss der Bedarfsgemeinschaft an das Internet. Diese Kosten
müssen von den Hilfebedürftigen demnach aus der Regelleistung
bestritten werden, wurden aber bei der Festsetzung der Regelleistung
vom Gesetzgeber nicht kalkuliert. Nun schließt das Hilfsbedürftige
noch nicht gänzlich von der Teilhabe am Zugang zum Internet
aus, solange ihnen in öffentlichen Institutionen, etwa auch
in Bibliotheken, ein Zugang (kostengünstig) ermöglicht
wird.
Dagegen ist die weitere soziale Barriere –
die hier so genannte intellektuelle – schwerer zu überwinden.
Dabei besteht diese Barriere nicht etwa, weil für den Zugang
zum Internet eine besondere intellektuelle Kompetenz benötigt
wird. Die Zeiten, da der Gebrauch des Internets noch vertiefte Kenntnisse
in UNIX erforderte, sind seit mehr als einem Jahrzehnt vorbei. Die
heute verfügbare Benutzeroberfläche, die einfach zu bedienenden
Suchmaschinen lassen die Benutzung des Internets beinahe intuitiv
erscheinen. Es ist also nicht das Vermögen, sich auf die Anforderungen
einzulassen, als vielmehr die Bereitschaft zu einer solchen Einlassung,
die beschränkend wirkt. Dies mag man durchaus als „technikscheu“
bezeichnen, der Einzelne ist aber nicht verpflichtet, diese Scheu
zu überwinden. Zudem gibt es auch für eine gewollte Nutzungsverweigerung
durchaus plausible Argumente. So kann zum Beispiel die Frage nach
dem Datenschutz, einer der zentralen Schutzbereiche des als Grundrecht
geschützten Persönlichkeitsrechts, aus gutem Grund zu
einer bewussten Entscheidung gegen die Internetnutzung führen.
Auch hat sich der Staat inzwischen Zugriffsmöglichkeiten auf
Verbindungs- und Kommunikationsdaten gesichert[Fn7],
die den Einzelnen dazu bringen können, auf den Zugang zum Internet
zu verzichten, um sich einer übermäßigen staatlichen
Kontrolle zu entziehen.
Immerhin nutzen nach den offiziellen Angaben noch immer mehr als
40 % der in Deutschland lebenden Menschen das Internet aus persönlichen
Gründen nicht.[Fn8]
Insoweit kann der Zugang zum Internet noch für viele Jahre
mehr als ein Generationsproblem sein.
Entwicklung der Verfügbarmachung von
Rechtsinformationen
Dabei gibt es eine klare Tendenz gerade im Rechtsbereich,
das Internet zunehmend als Plattform zu nutzen. Das „Gesetz
über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in
der Justiz“[Fn9]
aus dem Jahr 2005 stellt diesbezüglich einen Meilenstein dar.
Mit diesem Gesetz wurde der Weg geebnet, elektronische Kommunikationsformen
im Rechtsverkehr rechtswirksam zu verwenden, indem eine elektronische
Signatur eingeführt wurde. Die Entwicklung geht weiter: Die
Handelsregister sollen künftig in elektronischer Form geführt
werden, der Bundesanzeiger hat einen eigenständigen Internet–Ableger
und sogar die amtlichen Aushänge in den Gerichten, die sich
bisher an der lokalen Gerichtstafel fanden, können nunmehr
wirksam im Internet erfolgen (§ 1006 ZPO n.F.). Die Möglichkeit,
auf das aktuelle Bundesrecht online zuzugreifen, wurde schon eingangs
erwähnt. Dies alles sind Nutzungsmöglichkeiten, die neben
die bisherigen Möglichkeiten treten und Nutzern kostengünstige
und vor allem schnelle Informationszugriffe erlauben, ohne den herkömmlichen
Zugriff auszuschließen.
Die 42,1 % der Deutschen, die bisher das Internet
nicht nutzen[Fn10],
verlieren demnach keine rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
oder gar Rechtspositionen. Doch scheint die Entwicklung gegen die
große Minderheit der (noch) Internetverweigerer gerichtet
zu sein.
Denn es bleibt nicht bei bloßen
Angeboten zur Nutzung des Internets. Schon finden sich erste Tendenzen
zur ausschließlichen Nutzung des Internets als Plattform rechtsrelevanter
Informationen. So schreibt § 12 GmbHG vor, dass Veröffentlichungen
einer GmbH nur mehr im elektronischen Bundesanzeiger (statt bisher
im gedruckten Bundesanzeiger) zu erfolgen haben. In § 758a
ZPO ist die Möglichkeit eröffnet, für bestimmte Verfahren
der Zwangsvollstreckung ausschließlich elektronische Formulare
zu verwenden.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen an die Finanzverwaltung
haben inzwischen ebenso wie die Umsatzsteuerjahresmeldungen und
die Lohnsteuerjahresmeldungen ausschließlich auf elektronischem
Wege via Internet zu erfolgen. Unter der Domain www.unternehmensregister.de
soll ab 2007 eine zentrale Informationsplattform für alle von
Rechts wegen veröffentlichungspflichtigen Unternehmensangaben
aufgebaut werden.
Außerdem gibt es Überlegungen, die Publikation der Bundesgesetze
in Zukunft nur mehr in einem elektronischen Bundesgesetzblatt vorzunehmen.[Fn11]
Wer dann nicht für einen Zugang zum Internet
sorgt, könnte in Zukunft tatsächlich von wesentlichen
Teilen der Rechtsinformation abgeschnitten sein. Davor schützen
derzeit noch Art. 82 des Grundgesetzes, der vorschreibt, dass Gesetze
im Bundesgesetzblatt und nicht etwa auf der Homepage www.bundesgesetze.de
verkündet werden und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
das die Publikation der Gesetze als die tatsächliche Ermöglichung
des Zugangs zu einem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot
erklärt.[Fn12]
Andererseits wird zu Recht darauf verwiesen,
dass sich die staatliche Verwaltung und der Gesetzgeber der technischen
Entwicklung nicht verschließen können und darum das Internet
in alle Bereiche hoheitlichen Handelns einbeziehen muss.[Fn13]
Grenzen ergeben sich allerdings, wo diese Einbeziehung des Internets
durch die öffentliche Verwaltung zu einem Nutzungszwang führt.[Fn14]
Problem der langfristigen Verfügbarmachung
von elektronischen (Rechts-) Informationen
Ein wichtiges, wenn nicht das zentrale Problem bei
der Beurteilung des Zugangs zum Recht wird dabei meist übersehen.
Publikationen im Internet, ob offiziell oder privat, sind im besonderen
Maße dem eigentlichen Kernproblem elektronischer Informationsangebote
ausgesetzt, dem Problem der Sicherung und Verfügbarhaltung
der Information. Ein Grunddilemma des Internet ist es, dass Informationen
permanent in großen Mengen verloren gehen, indem die Inhalte
aus Datenspeichern der Server gelöscht werden. Eine Information
ist so unter Umständen schwer zurück zu verfolgen. Es
gibt keine Sicherheit, dass eine Information auch noch nach 12 Monaten
oder gar 10 Jahren verfügbar ist. War es schon bisher unsicher,
ob elektronische Daten noch nach Jahren zugänglich sind, allein
weil sich die Datenformate und die Lesetechnik ändern (wer
kann heute noch Lochkarten auswerten oder DOS-basierende Datenbankdateien
auslesen), beschleunigt sich der Informationsverlust im Internet
durch den Umstand, dass die Verfügungsrechte über die
Inhalte stark dezentral und autonom ausgestaltet sind. Dies ist
schon jetzt für das wissenschaftliche Arbeiten ein großes
Problem. Bisher kaum thematisiert ist die Problematik indes für
den Bereich des Rechts. Dabei ist es gerade in diesem Bereich nicht
hinnehmbar, wenn Informationen nicht reproduzierbar sind und damit
im Ergebnis verloren gehen.
Die wohl einzig relevante Möglichkeit, Informationen
dauerhaft verfügbar zu halten, bleibt nur auf die Migration
zwischen Datenträgern beschränkt. Dabei erscheint der
im Hinblick auf Dauerhaftigkeit sicherste Datenträger auch
heute noch das Papier zu sein. Die Schwierigkeiten der Sicherung
elektronischer Informationen erfordern es, den Auftrag der Bibliotheken
als Dokumentationsstellen zu erweitern. Die mit der zunehmenden
Nutzung des Internets als Publikationsplattform einhergehende Aufgabe
der dauerhaften Datensicherung bedeutet für die Bibliotheken
auch einen zusätzlichen Bedarf an Finanzmitteln für die
Schaffung und Bereithaltung der Infrastruktur und einen zusätzlichen
Bedarf gerade auch an Personalstellen, um letztlich die Dokumentation
adäquat absichern zu können. Dabei geht es hier nicht
um die Sicherung eines individuellen Zugangs zum Recht,
sondern um die Sicherung des Zugangs zum Recht für das Gemeinwesen
als solches und in diesem Sinne dann mittelbar auch um den Zugang
des Einzelnen. Wenn selbst im Bundesjustizministerium die Rechtsquellen
in ihrer Urschrift in elektronischer Form auf physischen Datenträgern
oder gar in virtuellen Netzwerken abgelegt sind (oder sein werden),
so kommt der sichernden Dokumentation eine besondere Bedeutung zu.
Immerhin hat der Gesetzgeber die diesbezüglichen
Probleme zumindest im Ansatz erkannt. So sieht der Entwurf eines
„Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek“[Fn15]
eine Novellierung des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek,
in § 2 Nr. 1 a, als Aufgabe der Bibliothek nunmehr vor, Medienwerke
zu sammeln. Dabei umfasst der Begriff der Medienwerke gemäß
§ 3 Abs. 3 des Entwurfs ausdrücklich auch der Öffentlichkeit
zugängliche Darstellungen in öffentlichen Netzen (sog.
Medienwerke in unkörperlicher Form).
Wie eine solche Sammlung tatsächlich effektiv
ausgestaltet werden kann, in welcher Form die Sammlung erfolgen
wird, welches Trägermaterial für die Datensicherung Verwendung
findet, ist noch nicht endgültig geklärt. Immerhin plant
der Bundesgesetzgeber Investitionen in Höhen von bis zu 1,6
Mio. Euro für die Schaffung der technischen Infrastruktur und
weitere Finanzmittel für die Einrichtung von bis zu 28 Personalplanstellen.[Fn16]
Rechtssoziologische Aspekte des Informationsverhaltens
von Bürgern
Aber braucht denn nun der Einzelne
einen (eigenen) Zugang zum
Recht?
Gesetze wenden sich an die Allgemeinheit, da
sie so genannte generell abstrakte Regelungen enthalten. Wie erwähnt,
hat das Bundesverfassungsgericht das Publizitätsgebot ausdrücklich
hervorgehoben.[Fn17]
Dies ist auch plausibel, da nur das veröffentlichte Gesetz
auch wahrgenommen werden kann. Alles andere führt zu Willkür
oder in den Wahnsinn, wie ihn Franz Kafka in seinem Werk „Der
Prozeß“ beschreibt.
Aber wie weit geht dieses Gebot?
Muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme als solche
bestehen, also ein Gesetz überhaupt in irgendeiner Form öffentlich
zugänglich sein oder muss die Möglichkeit auch ganz konkret
gegeben sein?
Während sich das Bundesverfassungsgericht
noch mit der Feststellung begnügt, dass die Möglichkeit
der Kenntnisnahme eines Gesetzes nicht in unzumutbarer Weise erschwert
sein darf[Fn18],
finden sich in der juristische Kommentarliteratur Konkretisierungen
dahingehend, dass amtliche Verlautbarungen „in einem staatlich
vertriebenen, frei käuflichem Druckwerk“ erfolgen sollen.[Fn19]
In diesem Zusammenhang wäre es interessant,
einmal die Zahl der privaten Abonnenten des Bundesanzeigers oder
der Leser des Bundesgesetzblattes zu erheben. Tatsächlich dürfte
das Interesse an der Kenntnisnahme von Gesetzen äußerst
gering ausgeprägt sein. Dieser Umstand ist für das Funktionieren
der staatlichen Ordnung auch unproblematisch.
Denn aus der Feststellung, dass der einzelne
Bürger in aller Regel die veröffentlichten Gesetze nicht
zur Kenntnis nimmt, folgt nicht, dass er deren Regelungsgehalt nicht
befolgen wird. Das staatsrechtliche Gebot, Gesetze zu veröffentlichen,
sichert zum einen die Möglichkeit des Kennens, indem durch
die Publikation eine für alle, auch für die staatliche
Gewalt, verbindliche Fassung des Gesetzes „bekannt“
gemacht wird und damit eine gesicherte Textgrundlage besteht und
zum anderen das Gesetz physisch in die Welt tritt.[Fn20]
Weiterhin stellt sich die profane Frage nach dem individuellen Zugang
als Zugangswillen. Gesetze nur mehr im Internet zu publizieren,
bedeutet die Abkehr von einem jahrhundertelangen Publikationsverfahren
und postuliert damit einen einhergehenden tief greifenden Wandel.[Fn21]
Das in einer solchen Aussage eingewobene
Pathos verweist beinahe schon auf eine mögliche staatsbürgerliche
Pflicht, die geltenden Gesetze zur Kenntnis zu nehmen.[Fn22]
Dem entgegen wird in der Rechtssoziologie die Frage
ernsthaft diskutiert, wer tatsächlich Adressat einer Rechtsnorm
ist bzw. sein sollte. Dabei besteht freilich eine gewisse Scheu,
es geradehin zu verneinen, dass der Einzelne, an den sich das Gebot
richtet, auch Adressat sei.
Vor dem Hintergrund des schwierigen textlichen Zugangs
zum Gesetz ist die Annahme keinesfalls abwegig, primärer Adressat
eines Gesetzes sei die juristische Fachwelt. Dem juristischen Laien
könne sich der Regelungsgehalt besser über Intuition oder
über Translation erschließen. Kein geringerer als Niklas
Luhmann behauptete, es lohne für den Einzelnen nicht einmal
die Kenntnisnahme der Gesetze und der Laie tue geradezu gut daran,
dies gar nicht erst anzugehen, da die Veränderungshäufigkeit
jede eingehende Befassung unterminiere.
Dies alles bedeutet nun nicht, dass der Einzelne in
seliger Unkenntnis der für ihn relevanten rechtlichen Regelungen
sein Leben verbringen kann. Eine Grundkenntnis relevanter Regelungen
von Lebenssachverhalten, im Ergebnis also von Verhaltensanweisungen
im Miteinander, ist nicht allein wünschenswert, sondern zuweilen
zur Befriedung des Zusammenlebens unabdingbar. Nur wird dabei die
Kenntnis des Rechts zumeist nicht aus Primärquellen, also den
Gesetzen, bezogen, sondern aus vermittelnden Quellen oder aus einem
oftmals erstaunlich präzisen Rechtsgefühl.
Das Desinteresse des juristischen Laien an der konkreten
Kenntnisnahme der Gesetze ist dabei auch nachvollziehbar. Denn für
ihn bleibt die Kenntnisnahme der Gesetze meistens in jeder Hinsicht
folgenlos. Der inhaltliche Zugang zum Recht ergibt sich eben noch
nicht allein aus der Verfügbarkeit.
Im besonderen Maße ist dieser Zugang geprägt
von einem textlichen Zugang. Und dabei erschwert nicht allein der
Jargon und eine damit einhergehende Kontextabhängigkeit, sondern
auch ein hohes Maß an Intertextualität dieses Verständnis.
Es ist nicht selbstverständlich, dass der juristische
Laie den ihn betreffenden Lebenssachverhalt nach erfolgter Gesetzeslektüre
in die passende juristische Fallgruppe übersetzen könnte,
um „sein“ Recht zu erkennen. Dabei sind es gerade die
alltäglichen Lebensbereiche, die Bereiche also, in denen das
Interesse an einer rechtlichen Regelung für den Einzelnen am
größten ist, deren rechtliche Ausgestaltung sich aus
der Gesetzeslektüre kaum nachvollziehen lässt.
Schon das Recht der Kaufverträge etwa, jeden
Tag von jedem mehrfach eingesetzt, bleibt in seinen Details ohne
juristische Bildung kaum erfassbar. Allein das gern als Beispiel
genannte „Abstraktionsprinzip“ im deutschen Kaufvertragsrecht,
die Trennung zwischen einem verpflichtendem Rechtsgeschäft
(Kauf) und einem verfügendem Rechtsgeschäft (Übereignung)
ist für den juristischen Laien weder plausibel noch aus dem
Gesetzestext ohne weiteres zu entnehmen, geschweige denn in seinen
Folgen abzuschätzen.
Und doch – auch ohne ein Wissen um die
Einzelheiten des Kaufrechts ist es dem Bürger ohne Einschränkung
möglich, Kaufverträge rechtsgültig und zu seinem
Vorteil abzuschließen. Selbst die komfortablen Angebote im
Internet, so die eingangs genannte Plattform www.gesetz-im-internet.de,
vergesellschaften den Zugang zum gesetzten Recht tatsächlich
nicht. Der bloße Umstand, dass alle Normen des Bundesrechts
dort kostenlos abrufbar sind, hilft dem juristischen Laien nicht
beim Gesetzesverständnis. Unabhängig vom textlichen Zugang
stört bei dem genannten Angebot schon, dass die Alphabetische
Ordnung nicht am Titel des Gesetzes ausgerichtet ist, sondern an
der (oft nichtamtlichen) Abkürzung. Wer also die „Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die
Deutsche Bibliothek“ sucht, muss dies bei der alphabetischen
Recherche unter der Abkürzung „DBiblBDODAnO“ tun.
Auch die eingangs genannten juristischen Datenbanken sind trotz
einfach gehaltener Suchoptionen nur für den Juristen intuitiv.
Der juristische Laie wird sich häufig über unüberschaubar
große Treffermengen ärgern oder bei der konkreten Suche
gänzlich scheitern.
Doch auch wenn nach alledem der Einzelne einen unmittelbaren
Zugang zum Recht nicht hat, so verliert er dadurch nicht seine Rechte.
Schließlich wird ein Zugang zum Recht zumeist im Streit relevant,
wenn also das eigene Recht durch einen Dritten negiert wird. In
diesem Fall lässt sich der Zugang zum Recht nicht im Internet,
nicht im Fernsehen und nicht durch eigene Lektüre bestmöglich
herstellen, sondern durch professionelle juristische Vermittlung.
Fazit
Ist das Recht im Zeitalter des Internet also noch
für alle zugänglich? Eine vollständige Verschiebung
der Informationsangebote in das Internet ist aus verschiedenen Gründen
problematisch. Eine Schwierigkeit sind die bestehenden oder auch
individuell gewollten Zugangsbarrieren.
Das zentrale Problem für den Zugang ist aber
die dauerhafte Dokumentation und damit nachhaltige Informationssicherung,
denn die eigentliche Gefahr für den Zugang zum Recht, also
für die Verfügbarkeit des Rechts bzw. der Rechtsinformationen,
ist der Datenverlust. Gerade das Recht, mit dem Impetus des Unvergänglichen
behaftet, ist dem Grunde nach zum Medium Internet mit seinen flüchtigen
Informationen schwer kompatibel. Andererseits können weder
der Gesetzgeber noch die öffentliche Verwaltung dieses Medium
ignorieren. Dies umso weniger, als es neue Möglichkeiten der
Teilhabe gerade für den Einzelnen eröffnet.
Um auch im Zeitalter des Internet den Zugang zum Recht
für alle zu sichern, bedarf es daher vor allem einer nachhaltigen
und umfassenden Dokumentation, gerade auch um die verbindliche Fassung
eines Gesetzes zu sichern und damit Rechtssicherheit erst zu ermöglichen.
Dies ist eine Aufgabe, die auf die Bibliotheken zukommen wird und
auf die diese bisher nur ungenügend vorbereitet wurden. Hier
ist der Gesetzgeber gefordert, nicht allein Kommunikationswege im
Internet zu ebnen und Informationsangebote zu etablieren, sondern
flankierend auch den Bibliotheken die notwendigen gesetzlichen Grundlagen
und vor allem auch die finanziellen Mittel zur Verfügung zu
stellen, der zusätzlichen Aufgabe gerecht werden zu können.
Der Einzelne riskiert zunächst wenig, wenn
er nicht unter www.gesetze-im-internet.de
die „Ausführungsverordnung zur Konzessionsabgabenverordnung“
einsehen kann. Für das Funktionieren des Gemeinwesens als solches
ist eine dauerhafte Sicherung des Zugangs zum Recht dagegen unverzichtbar,
ja lebensnotwendig.
Fußnoten
[Fn 1]
http://kbst.bund.de/E-Government/-,91/BundOnline-2005.htm
(zurück)
[Fn
2]
Vgl.
Kissel, Rudolf: Internet für und gegen alle? In: NJW (12) 2006.
S. 802-806. Online (Zusammenfassung): www.lexisnexis.de/aktuelles/89248?or=0&tt=fachpresse
(zurück)
[Fn
3]
Vgl. Wolff, in: FAZ v. 24.5.2005, S. 20.
(zurück)
[Fn
4]
Vgl. van Eimeren/Frees, in: Media
Perspektiven 2005, S. 363. (zurück)
[Fn
5]
So z.B. das Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena
unter http://www.uniklinikum-jena.de/So_bleiben_Sie_in_Kontakt-highlight-internet+patienten.html
(zurück)
[Fn
6]
BVerwGE 48, S. 237 u. 239. (zurück)
[Fn
7]
So fällt der Email-Verkehr
nicht unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 13 GG.
(zurück)
[Fn
8]
Vgl. Fn. 4 (zurück)
[Fn
9]
BGBl I, 837 (zurück)
[Fn
10]
Vgl. Fn. 4 (zurück)
[Fn
11]
Vgl. Kissel, Rudolf, aaO (o. Fn. 2), S. 804 f. (zurück)
[Fn12]
BVerfGE 90, 60, 85f (zurück)
[Fn
13]
Vgl. Kissel, Rudolf, aaO (Fn. 2),
S. 804 (zurück)
[Fn
14]
Ebd., S. 805. (zurück)
[Fn
15]
BT-Drs. 16/322. (zurück)
Fn
16]
BT-Drs. 16/322 S. 2.
(zurück)
[Fn
17]
BVerfGE 90, 60, 85 m. Nw.
(zurück)
[Fn
18]
BVerfGE 65, 283, 291
(zurück)
[Fn
19]
Sachs u. Lücke, GG-Kommentar,
3. Aufl., 2003, Art. 82, Rn. 8 (zurück)
[Fn
20]
Vgl. § 2 des Österreichischen
ABGB: „Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist,
kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt
geworden sei. (zurück)
[Fn
21]
Vgl. Kissel, Rudolf, aaO
(Fn. 1), S. 804 f. (zurück)
[Fn
22]
Dazu schon Menger, Adolf, Das bürgerliche Recht und die besitzlosen
Volksklassen: „[...] die Voraussetzung, daß jeder Staatsbürger
alle Gesetze kennt, [ist] die lächerlichste aller Fiktionen,
und die Rechtsnachtheile, die der Gesetzgeber an die Unkenntnis
knüpft, sind das offenbarste Unrecht[...]“. (zurück)
|